1. Ausgabe: 08.11.1986 
4. Ausgabe: 01.03.2021 

Vorwort: 
Diese zusätzlichen Bestimmungen wurden auf der Grundlage von §16 der Satzung erstellt. 

§1: Struktur des Vereins 
Der Verein bietet Grundstufen- und Mittelstufenunterricht an. Darüber hinaus können je nach Bedarf Vorschulklassen, Oberstufe und internationale Klassen eingerichtet werden. Über den Betrieb, einschließlich der Reorganisation bzw. Abschaffung jeglicher Klassen, entscheidet der Vorstand auf der Grundlage von §8 der Satzung. 

Ordentliche Mitglieder (bzw. deren Ehepartner) gehören grundsätzlich entweder dem Vorstand, dem Klassenvertreter-Ausschuss, der Unterstützungsabteilung, der Bibliotheksabteilung oder der Veranstaltungsabteilung an und wirken am Betrieb und an den Aktivitäten des Vereins mit. 

§2: Vorstand  
Aufgrund des §8 der Satzung wird der Betrieb des Vereins durch den Vorstand geführt. 

Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, mit vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit erlangt werden, sorgfältigst umzugehen und die Schweigepflicht einzuhalten. 

Der Vorstand beschließt alle Angelegenheiten mit Ausnahme der in §10 der Satzung genannten Angelegenheiten, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von ihm ausgeführt. Unter anderem werden die folgenden Aufgaben vollständig durchgeführt: 

a) Sicherung von Schulgebäuden und Unterrichtsräumen  
b) Verwaltung des Sekretariats, des Lehrerzimmers (audiovisueller Raum) und der Bibliothek 
c) IT-Ausstattung, -Wartung und -Verwaltung für Online-Unterricht und Kommunikation 
d) Beurteilung, ob die Position der Schulleitung eingerichtet werden soll, und deren Rekrutierung sowie Arbeitszeitverwaltung 
e) Personalangelegenheiten von Lehrkräften und Mitarbeitern 
f) Sicherstellung der Betriebsfinanzen und angemessene Bewirtschaftung 
g) Unterstützung bei Buchhaltungsprüfungen 
h) Außenbeziehungen (Konsulate, japanische Verbände, internationale Schulen, fördernde Unternehmen usw.) 
i) Kommunikation mit jeglichen Abteilungen, dem Klassenvertreter-Ausschuss, Schulleitung, Lehrkräften und Mitarbeitern 

§3: Klassenvertreter-Ausschuss  
Zur reibungslosen Durchführung des Unterrichts wird der Klassenvertreter-Ausschuss gebildet. Jede Klasse wird durch einen Klassenvertreter vertreten. Die Mitglieder des Klassenvertreter-Ausschusses bestimmen unter sich den Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Klassenvertreter-Ausschuss, tritt aber nicht als Vertreter des Vereins nach außen auf. Die Amtszeit der Klassenvertreter sowie des Vorsitzenden ist ein Schuljahr. Der Vorsitzende nimmt auf Verlangen des Vorstands an der Sitzung des Verbindungsrates (§9) teil. 

§4: Unterstützungsabteilung 
Die Unterstützungsabteilung wird eingerichtet, um praktische Unterstützung für den Vorstand, sowie verschiedene Dienste und den Aufbau und die Wartung einer Umgebung, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind, bereit- und sicherzustellen. Die Mitglieder der Unterstützungsabteilung bestimmen unter sich die Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung, tritt aber nicht als Vertreter des Vereins nach außen auf. Sie nimmt auf Verlangen des Vorstands an der Sitzung des Verbindungsrates (§9) teil. 

§5: Bibliotheksabteilung 
Zur Verwaltung und Pflege des Bücherbestandes des Vereins und zum Betrieb der Bibliothek wird die Bibliotheksabteilung eingerichtet. Die Mitglieder der Bibliotheksabteilung bestimmen unter sich die Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung, tritt aber nicht als Vertreter des Vereins nach außen auf. Sie nimmt auf Verlangen des Vorstands an der Sitzung des Verbindungsrates (§9) teil. 

§6: Veranstaltungsabteilung 
Zur reibungslosen Durchführung von Schulveranstaltungen und Feierlichkeiten wird die Veranstaltungsabteilung eingerichtet.  

Die Mitglieder der Veranstaltungsabteilung bestimmen unter sich die Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung, tritt aber nicht als Vertreter des Vereins nach außen auf. Sie nimmt auf Verlangen des Vorstands an der Sitzung des Verbindungsrates (§9) teil. 

§7: Schulleitung 
Der Vorstand entscheidet, ob die Position der Schulleitung eingerichtet wird oder nicht, und übernimmt dementsprechend die Rekrutierung und Arbeitszeitverwaltung der Schulleitung. Die Schulleitung vertritt die Lehrkräfte und koordiniert die Ausarbeitung und Durchführung der Unterrichtspläne zur Erreichung der Ziele des Vereins. 

Die Schulleitung nimmt auf Verlangen des Vorstands an der Sitzung des Verbindungsrates (§9) teil. Der Arbeitsvertrag einschließlich der Arbeitsbedingungen der Schulleitung wird vom Vorstand als Vertreter des Vereins abgeschlossen. Die Arbeitsbedingungen einschließlich der Vertragsdauer richten sich nach den individuell getroffenen Vereinbarungen. 

§8: Lehrkräfte 
Zur Verwirklichung der in §2 der Satzung beschriebenen Zwecke des Vereins stellt der Vorstand Lehrkräfte bereit. Die Angestelltenverträge mit den Lehrkräften einschließlich der Anstellungsbedingungen werden vom Vorstand als Vertreter des Vereins abgeschlossen. Die Vertragsdauer der Freiberufler-Verträge, also ausschließlich der Angestelltenverträge, beginnt im April jeden Jahres und läuft bis März des nächsten Jahres. Dies schränkt eine Einstellung und Beendigung des Vertragsverhältnisses während des laufenden Schuljahres nicht ein. Die Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsformen werden für jeden Vertrag individuell vereinbart. 

§9: Verbindungsrat 
Zum Betrieb des Vereins wird bei Bedarf der Verbindungsrat aufgerufen. Er besteht aus dem Vorstand, dem Vorsitzenden des Klassenvertreter-Ausschusses, jeglichen Abteilungsleitungen und dem Vertreter der Lehrkräfte. Der Vorstand leitet die Abhaltung des Verbindungsrates und bittet um Teilnahme. Der Vorstand erstellt vor Beginn des Verbindungsrats eine Tagesordnung und hält diesen entsprechend ab. Nach Beendigung des Verbindungsrates wird das Protokoll grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht. 

Datum Revisionsverlauf: 
8. November 1986 Erstausgabe Rev. 0 
6. Juni 1987 Revision Rev. 1 
27. Februar 1999 Revision Rev. 2 
12. November 2016 Revision Rev. 3 
1. März 2021 vollständig überarbeitet Rev. 4 

Zusätzliche Bestimmungen (PDF-Version zum Download)