1. Mitgliedsbeitrag
Da es sich bei dem japanischen Institut um eine gemeinnützige Organisation handelt, werden keine Unterrichtsgebühren, sondern Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag fällig. Einzelheiten finden Sie unter „Beitragsordnung„.
2. Beitragszahlung
Die Zahlung der Aufnahmegebühr erfolgt pro Kind / Schüler einmal zum Zeitpunkt der Aufnahme durch Bankeinzug.
Der Mitgliedsbeitrag wird von jeder Familie 4 Mal im Jahr für je 3 Monate (April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember, Januar-März) in der ersten Woche des ersten Monats des jeweiligen Zeitraums durch Bankeinzug beglichen.
*Wenn Sie das Abbuchungskonto (SEPA-Lastschriftmandat) ändern möchten, informieren Sie bitte umgehend das Sekretariat.
3. Kosten für Lehrmaterial
Lehrbücher für die Jahrgänge der Grund- und Mittelstufe werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kosten für zusätzliches Unterrichtsmaterial für jegliche Jahrgänge, Lehrbücher für die Oberstufe, sowie für Schüler der Grund- und Mittelstufe, die über keine japanische Staatsangehörigkeit verfügen, sind von jedem selbst zu tragen und werden dem Bedarf entsprechend erhoben.
4. Sonstiges
Die Kosten für kommerziell erhältliche Unterrichtsmaterialien, Verpflegungskosten pro Klasse bei Veranstaltungen, sowie die Teilnahmegebühr an Klassenfahrten usw. werden separat erhoben.
§ Beitragsordnung
Gemäß § 6 der Satzung des Japanischen Instituts in München e.V. werden die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt:
1. Ehrenmitglieder
zahlen keine Aufnahmegebühr und keine Mitgliedsbeiträge.
2. Ordentliche Mitglieder
zahlen eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge wie unten festgelegt.
Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in eine Unterrichtsklasse je Kind zu zahlen.
|
Aufnahmegebühr 1096_8e33e9-7b> |
Beiträge(monatlich je Kind) 1096_7594fa-7b> |
|---|---|
|
€ 100,00 1096_d2ce8d-60> |
€ 95,00 1096_134414-3d> |
Die Beiträge werden quartalsweise (im April, Juli, Oktober, Januar) per Einzugsermächtigung vom Bankkonto eingezogen.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Gemäß §5 der Vereinssatzung werden bereits geleistete Zahlungen nicht mehr zurückerstattet.
(2) Bei jedem Wiedereintritt wird die Aufnahmegebühr fällig.
4. Beurlaubung von der Schule
Eine gebührenfreie Beurlaubung von der Schule ist nicht möglich.
5. Sonstiges
(1) Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft muss mindestens einen Monat vor der vierteljährlichen Beitragsabbuchung eingereicht werden, d.h. bis spätestens Ende Februar, Ende Mai, Ende August und Ende November. Zur Kündigung muss das Formular genutzt werden.
(2) Wird der Beitrag über 3 Monate lang nicht bezahlt und reagiert das Mitglied auf die 2. Mahnung durch den Vorstand nicht, so kann gemäß § 5 der Vereinssatzung ein Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Verein erfolgen.
Geändert mit Beschluss vom 10.02.2007
Geändert mit Beschluss vom 12.02.2011
Geändert mit Beschluss vom 06.02.2016
Geändert mit Beschluss vom 11.03.2017
Geändert mit Beschluss vom 08.02.2020
Geändert mit Beschluss vom 27.02.2021
Geändert mit Beschluss vom 19.02.2022
Geändert mit Beschluss vom 04.02.2023
Geändert mit Beschluss vom 10.02.2024
Beitragsordnung auf Deutsch
(als PDF)
